Während Italien und die Schweiz beide eine Obergrenze von 20 mg/mL Nikotin durchsetzen, gehen sie bei Steuerstrukturen und der Vertriebsverteilung deutlich auseinander. Italien setzt auf ein komplexes Modell „Prozentsatz der Zigaretten- Verbrauchssteuer“ und verbietet Online-Verkäufe von nikotinhaltigem E-Liquid vollständig. Die Schweiz hingegen nutzt pauschale Sätze pro Milliliter und erlaubt altersverifizierten Online-Handel im Rahmen ihres regulatorischen Systems, das am 1. Oktober 2024 in Kraft trat.
- Unterschiede bei der Besteuerung: Italien besteuert E-Liquids über ein Äquivalenzmodell, das mit brennbaren Zigaretten verknüpft ist (17% für Nikotin, 12% für nikotinfreies E-Liquid im Jahr 2026). Die Schweiz erhebt pauschale spezifische Sätze (CHF 0,20/mL für Nachfüllungen, CHF 1,00/mL für Einweggeräte).
- Online-Verkaufsverbote: Italien untersagt sämtliche inländischen sowie grenzüberschreitenden Online-Verkäufe von nikotinhaltigen E-Zigaretten; der gesamte Einzelhandel läuft über staatlich zugelassene stationäre Geschäfte. Die Schweiz erlaubt Online-Verkäufe, sofern digitale Shops altersverifizierende Systeme verwenden.
- Marktdynamik: Italien verfügt über einen etablierten Einzelhandelsmarkt mit einem Volumen von rund 750–759 Millionen €. Die Schweiz ist kleiner, zeigt jedoch ein rasantes Importwachstum: Die Importe von Vaping-Geräten stiegen zwischen Ende 2024 und Ende 2025 um 33,47% im Volumen.
- Regulatorische Meilensteine: Die Schweiz hat ihre gesamte E-Zigaretten-Politik am 1. Oktober 2024 grundlegend umgebaut. Damit beendete sie ihren bisherigen Steuerbefreiungsstatus und führte landesweite Altersgrenzen ein.
Der europäische Vaping-Markt wird zunehmend durch lokal ausgerichtete regulatorische Rahmenbedingungen geprägt. Italien und die Schweiz zeigen trotz ihrer geografischen Nähe für Hersteller, Distributoren und Händler sehr unterschiedliche Ausgangslagen. Italien betreibt ein stark zentralisiertes, staatlich monopolisiertes Einzelhandelssystem, das an EU-Vorgaben ausgerichtet ist. Die Schweiz hat nach der Überarbeitung ihrer Tabakgesetze am 1. Oktober 2024 den Übergang von einem weitgehend unregulierten Markt hin zu einem strukturierten hybriden System vollzogen – mit klaren steuerlichen Vorteilen und digitalen Absatzkanälen.
Diese vergleichende Analyse untersucht die rechtlichen Grundlagen, Steuerstrukturen, Anforderungen an Einzelhandelslizenzen, Vertriebswege und Konsumentendemografien, die diese beiden Märkte (Stand August 2026) prägen.
1. Regulatorische Rahmenbedingungen und Nikotingrenzen
Beide Rechtsräume haben ihre Produktsicherheitsstandards an die zentralen Schwellen der Europäischen Tabakprodukt-Richtlinie (TPD) angeglichen, obwohl sich ihre gesetzgeberischen Ursprünge unterscheiden.
In Italien ist die wichtigste Rechtsgrundlage D.Lgs. 6/2016, das die EU-TPD (2014/40/EU) umgesetzt hat. Nach diesem Gesetz sind die Parameter für E-Zigaretten strikt gedeckelt:
- Maximale Nikotinkonzentration: 20 mg/mL.
- Maximales Füllflaschenvolumen für Nachfüllungen: 10 mL.
- Maximale Tank- oder Cartridge-Kapazität: 2 mL.
- Vorgeschriebene kindersichere und manipulationssichere Verpackung.
In der Schweiz wurde die regulatorische Landschaft durch das Bundesgesetz über Tabakprodukte (Tabakproduktegesetz – TabPG, SR 818.32) und die dazugehörige Verordnung (Tabakprodukteverordnung – TabPV, SR 818.321) neu ausgerichtet – beide traten am 1. Oktober 2024 in Kraft. Vor diesem Datum befanden sich nikotinhaltige E-Zigaretten in einer rechtlichen Grauzone. In Artikel 9 des TabPG setzt die Schweiz nun exakt dieselben physischen Grenzwerte wie die EU durch: ein Nikotin-Limit von 20 mg/mL, 10-mL-Flaschenlimits und 2-mL-Cartridge-Kapazitäten. Produkte, die diese Grenzen überschreiten, dürfen nicht importiert oder verkauft werden – wie im E-Liquid Factsheet des Bundesamts für Gesundheit (FOPH/BAG) detailliert beschrieben.
2. Steuerarchitekturen bei Verbrauchssteuern
Die größte operative Abweichung zwischen den beiden Ländern liegt in ihren Verbrauchssteuersystemen. Italien nutzt ein ad-valorem System, das an brennbaren Tabak gekoppelt ist, während die Schweiz eine spezifische, pauschale Tarifierung auf Basis des Flüssigkeitsvolumens verwendet.
Italiens „Equivalenza“-Modell
Italien erhebt keine einfache volumetrische Steuer. Stattdessen werden unter dem konsolidierten Tabaksteuerrecht (TUA, D.Lgs. 504/1995, Artikel 39-bis) Inhalationsprodukte auf Basis ihrer „Konsum-Äquivalenz“ zu herkömmlichen Zigaretten besteuert. Diese Äquivalenz wird durch die Zoll- und Monopolverwaltung (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – ADM) ermittelt. Dabei wird festgelegt, wie viele Züge bzw. Milliliter einer Standardpackung Zigaretten entsprechen.
Der Steuersatz wird als Prozentsatz der Verbrauchssteuer festgelegt, die für eine äquivalente Menge Zigaretten gilt. Nach Gesetzesänderungen unter D.Lgs. 43/2025 wurde der Steuerplan wie folgt stufenweise angepasst:
| Steuerzeitraum | Nikotinhaltige Liquids | Nikotinfreie Liquids |
|---|---|---|
| August 2021 – Dezember 2022 | 10% | 5% |
| Januar 2025 – Dezember 2025 | 16% | 11% |
| Ab Januar 2026 | 17% | 12% |
Feste Inhalationsprodukte ohne Tabak (z. B. Kräuter-Heizsticks) werden mit demselben Satz wie herkömmliche Zigaretten besteuert. Dieses schwankende Prozentmodell macht langfristige Preisstrategien für italienische Distributoren herausfordernd, da sich die Steuerlast verschiebt, sobald die Verbrauchssteuern auf herkömmliche Zigaretten angepasst werden.
Schweizer spezifische Pauschalsätze
Die Schweiz hat E-Zigaretten am 1. Oktober 2024 wieder in ihr System der Tabakverbrauchssteuer aufgenommen (Tabaksteuergesetz – TStG, SR 641.31) und damit eine Steuerbefreiung beendet, die seit 2012 bestand. Die Verwaltung erfolgt durch das Eidgenössische Zoll- und Grenzsicherheitsamt (BAZG). Der Schweizer Zolltarif ist einfach und volumenbasiert, wie in Anhang 5 des TStG festgelegt:
- Wiederverwendbare Systeme: Nikotinhaltige Nachfüll-Liquids und vorbefüllte Cartridges werden mit CHF 0,20 pro mL besteuert. Nikotinfreie Nachfüll-Liquids, die in Flaschen für offene Systeme verkauft werden, sind vollständig von der Verbrauchssteuer befreit.
- Einweg-E-Zigaretten: Alle Einweggeräte werden mit CHF 1,00 pro mL Flüssigkeitsinhalt besteuert – unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten.
Der hohe Steuersatz auf Einweggeräte ist eine bewusst eingesetzte politische Maßnahme, um den Konsum durch Jugendliche zu verringern und Plastik sowie elektronischen Abfall zu reduzieren. Für persönliche Importe erhalten Reisende gemäß der BAZG-Import-Richtlinie alle 30 Tage eine steuerfreie Freimenge von 50 mL E-Liquid, 50 Cartridges oder 25 Einweggeräten.
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3. Einzelhandelslizenzen und Beschränkungen für Online-Verkäufe
Der strukturelle Aufbau des Vertriebs im Einzelhandel in diesen beiden Ländern macht für Unternehmen, die im zentral-europäischen Raum tätig sind, eine zentrale Compliance-Asymmetrie sichtbar.
| Regulatorische Dimension | 🇮🇹 Italien | 🇨🇭 Schweiz |
|---|---|---|
| Registrierung von Produkten vor dem Inverkehrbringen | Zwingend über das EU Common Entry Gate (EU-CEG) Portal. | Zwingende Meldung an das Bundesamt für öffentliche Gesundheit (FOPH). |
| Einzelhandelslizenzierung | Strikte ADM-Zulassung für stationäre Geschäfte erforderlich. | Keine bundesweite Einzelhandelslizenz erforderlich („kein Bewilligungsverfahren“). |
| Inländischer E-Commerce | Verboten für alle nikotinhaltigen Liquids. | Zulässig, vorbehaltlich Altersverifizierungs-Gates. |
| Grenzüberschreitender Distanzverkauf | Verboten nach Artikel 21 von D.Lgs. 6/2016. | Zulässig ab genehmigten internationalen Quellen. |
| Verkauf an Minderjährige (unter 18) | Landesweit verboten; Geldbußen bis zu 8.000 € und Entzug der Lizenz. | Seit dem 1. Oktober 2024 landesweit verboten; Kantone führen Testkäufe durch. |
Italiens kontrolliertes stationäres Vertriebsnetz
Italien behandelt E-Zigaretten ähnlich wie staatlich monopolisierten Tabak. Für den Verkauf von E-Liquids muss ein stationärer Händler eine formale Genehmigung der ADM einholen, wie im Regulatorischen Gesundheitsportal des Gesundheitsministeriums beschrieben.
Entscheidend ist: Italien hat Online-Verkäufe für nikotinhaltige Produkte abgeschafft. Nach einer Reihe gesetzgeberischer Aktualisierungen, die in eine Verordnung im Januar 2025 mündeten, sind Inlands-Onlineverkäufe nikotinhaltiger Vapes verboten. E-Commerce ist auf nikotinfreie Produkte beschränkt, die von registrierten Betreibern von Steuerlagern verkauft werden. Grenzüberschreitende Distanzverkäufe jeglicher E-Zigaretten-Produkte an italienische Verbraucher sind vollständig untersagt. Folglich ist der italienische Markt nahezu ausschließlich stationär und setzt auf autorisierte Fachgeschäfte sowie das weit verzweigte Netz von Tabakläden im Land.
Schweizer Modell eines offenen Marktes
Im Gegensatz dazu schafft das TabPG der Schweiz kein bundesweites Lizenzsystem für Vape-Händler. Jede wirtschaftliche Einheit kann E-Zigaretten verkaufen, sofern sie verpflichtende Berichte zur Produktzusammensetzung beim FOPH einreicht.
Es gibt kein bundesweites Verbot für inländische oder grenzüberschreitende Online-Verkäufe. E-Commerce bleibt eine tragende Säule des Schweizer Marktes. Allerdings müssen Online-Händler an der digitalen Verkaufsstelle robuste Systeme zur Altersverifizierung implementieren, damit Minderjährige keinen Zugriff auf ihre Plattformen erhalten. Während bundesweite Regeln als regulatorische Mindestbasis dienen, behalten einzelne Schweizer Kantone die Befugnis, strengere lokale Anforderungen an Lizenzen im Einzelhandel und Verkaufsbedingungen durchzusetzen.
4. Standards für Werbung und Warnhinweise auf Verpackungen
Beide Länder beschränken, wie E-Zigaretten vermarktet werden dürfen, aber die Schweiz behält eine Ausnahmeregel für altersverifizierte Medien vor.
Italiens weitreichendes Werbeverbot
Unter Artikel 21 von D.Lgs. 6/2016 verbietet Italien nahezu alle Formen der kommerziellen Kommunikation für E-Zigaretten. Dazu gehören Verbote für Fernsehen, Radio, Printmedien und Online-Werbung sowie Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen. Werbung am Verkaufsort ist unter strengen Bedingungen erlaubt und erfordert eine deutlich sichtbare Darstellung von Gesundheitswarnungen bezüglich einer Nikotinsucht – wie in D.L. 104/2013 vorgeschrieben.
Italienische Verpackungen müssen einen Beipackzettel mit Gebrauchsanweisungen, Kontraindikationen und einem spezifischen Gesundheitswarnhinweis enthalten, der 30% der Oberfläche der Umverpackung abdeckt: „Questo prodotto contiene nicotina, una sostanza che crea un’elevata dipendenza“ (Dieses Produkt enthält Nikotin, einen hochgradig abhängig machenden Stoff).
Schweizer Ausnahmeregel mit Altersprüfung und CLP-Kennzeichnung
Artikel 18 des TabPG untersagt die Werbung für E-Zigaretten in Printmedien, Kinos, im öffentlichen Verkehr, auf Außenplakatflächen und in öffentlichen Bereichen, die häufig von Minderjährigen besucht werden. Werbung im Internet und für mobile Anwendungen ist jedoch zulässig, sofern die Plattform ein System zur Altersverifizierung verwendet, das Minderjährige vom Betrachten der Inhalte abhält.
Schweizer Verpackungen müssen den standardmäßigen Gesundheitswarnhinweis tragen: „Dieses Erzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig“ (Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig). Darüber hinaus unterliegen Nachfüll-Liquids der Einstufung nach Schweizer Chemikalienrecht, die mit den Standards zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) übereinstimmt – basierend auf der Nikotinkonzentration, wie im FOPH-Überblick zu Warnhinweisen beschrieben:
- 0 bis 2,5 mg/mL: Kein chemisches Gefahrenpiktogramm erforderlich.
- 2,5 bis 16 mg/mL: Muss das Ausrufezeichen-Symbol sowie die Gefahrenaussage H302 anzeigen (Gesundheitsschädlich bei Verschlucken).
- 16 bis 20 mg/mL: Muss das Totenkopf- und Querschläger-Symbol sowie die Gefahrenaussage H301 anzeigen (Giftig bei Verschlucken).
- Über 20 mg/mL: Vom Verkauf ausgeschlossen.

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5. Marktinformationen und Konsumentenprofile
Die regulatorischen Unterschiede zwischen Italien und der Schweiz haben unterschiedliche Marktstrukturen, Konsumentenverhalten und Importtrends geprägt.
Verbreitung und Demografie
Laut Daten von Global State of Tobacco Harm Reduction (GSTHR) gibt es in Italien rund 1,6 Millionen aktuelle E-Zigaretten-Nutzer. Das entspricht einer erwachsenen Verbreitungsrate von 3,0%, wobei etwa 1,5% täglich dampfen. Daten des Istituto Superiore di Sanità (ISS) zeigen, dass Duales Nutzerverhalten weiterhin häufig ist: Ein großer Anteil der Vaper raucht weiterhin brennbare Zigaretten.
Die Schweiz weist trotz der kleineren Bevölkerungszahl eine höhere Konzentration regelmäßiger Nutzer auf. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) berichtet, dass 4,3% der Bevölkerung ab 15 Jahren E-Zigaretten mindestens einmal pro Monat nutzen, während 2,3% täglich dampfen. Das Dampfen ist stark bei Jugendlichen konzentriert: 9,2% der Schweizer Jugendlichen im Alter von 15 bis 19 Jahren geben regelmäßige Nutzung an.
Import-Impulse und Marktwerte
Die Schweiz zeigt starkes Wachstum auf der Angebotsseite. Marktreporte von GTAIC zeigen, dass zwischen Dezember 2024 und November 2025 die Schweizer Importe von E-Zigaretten und Vaporizing-Geräten im Volumen um 33,47% auf 339,3 Tonnen gestiegen sind. Das entspricht einem Importwert von 34,26 Mio. US\$.
Obwohl der gesamte italienische Einzelhandelsmarktwert von Branchenquellen auf 750–759 Millionen € geschätzt wird, liegt der direkte Importwert von Geräten auf einem niedrigeren Niveau. Diese Diskrepanz entsteht, weil die italienischen Einzelhandelszahlen hohe inländische Aufschläge, lokale Produktion von E-Liquids und ein weit verzweigtes Vertriebssystem einbeziehen, während die Schweizer Zahlen in der Regel als Importwert-Proxys an der Grenze gemessen werden. Das Importvolumen Italiens für Geräte stieg um 99,7% gegenüber einer niedrigen Ausgangsbasis und erreichte zwischen Oktober 2024 und September 2025 12,01 Mio. US\$, wie im GTAIC Italy Country Report dokumentiert.
Vertriebsdynamik
Der Einzelhandelsmarkt in Italien wird von stationären Ladengeschäften dominiert. Das Vertriebsnetz stützt sich stark auf die 60.000 lizenzierten Tabakfachgeschäfte des Landes (tabaccherie), koordiniert durch Logistiknetzwerke wie Logista Italia, ergänzt durch rund 2.500 ADM-zugelassene spezialisierte Vape-Shops. Das Verbot von Online-Nikotinverkäufen hat dieses stationäre Monopol weiter verfestigt.
Die Schweiz arbeitet mit einem hybriden Modell. Der Markt wird von rund 220 bis 250 aktiven Online-Tabak- und Rauchwarenversorgern getragen. Große Online-Plattformen wie coop.ch sowie spezialisierte Portale wie Freevap decken einen großen Marktanteil ab – neben physischen Kiosken, Supermärkten und unabhängigen Vape-Boutiquen.
Operative Learnings für Unternehmen
Für Marken und Distributoren, die diese benachbarten europäischen Märkte bedienen, erfordert Compliance jeweils unterschiedliche Strategien für jedes Land:
- E-Commerce-Strategie: Versuche in Italien keine Online-B2C-Verkäufe nikotinhaltiger Produkte. Alle italienischen Einzelhandels-Partnerschaften müssen auf stationären Vertrieb über ADM-autorisierte Shops und Tabakläden ausgerichtet sein. In der Schweiz sind Online-Verkäufe zwar möglich, erfordern jedoch die Integration zertifizierter Software zur Altersverifizierung.
- Steuer-Compliance: Preisgestaltung in der Schweiz muss Pauschal- und volumenbasierte Verbrauchssteuern berücksichtigen (CHF 0,20/mL für Liquids, CHF 1,00/mL für Einweggeräte). In Italien muss die Preisstruktur um das schwankende „Äquivalenza“-Modell aufgebaut sein, das für nikotinhaltige Liquids im Jahr 2026 auf 17% der äquivalenten Zigaretten- Verbrauchssteuer festgelegt wird.
- Verpackung und Kennzeichnung: Stelle sicher, dass es separate Verpackungsserien für jedes Land gibt. Italienische Verpackungen erfordern TPD-konforme italienische Textwarnungen und Beipackzettel. Schweizer Verpackungen müssen den spezifischen mehrsprachigen (trilingualen) Schweizer Gesundheitswarnhinweis zusammen mit CLP-Gefahrensymbolen enthalten, die exakt zur jeweiligen Nikotinkonzentrationsbandbreite passen.